Fernstudium von der Steuer absetzen
Wenn Sie sich beruflich neu orientieren, qualifizieren oder weiterbilden möchten, dann bietet ein Fernstudium die idealen Voraussetzungen dafür. Allerdings sollten bei der Entscheidung für oder gegen diesen Bildungsweg nicht zwingend die Kosten an erster Stelle stehen. Die Finanzierung ist dabei ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung für ein Fernstudium. Oft lassen sich Kosten, die während des Studiums entstehen, von der Steuer absetzen.
Denn für die Finanzierung eines Studiums stehen Ihnen neben attraktiven Nachlässen seitens der WBH als Fernschule auch die Unterstützung durch den eigenen Arbeitgeber sowie staatliche Fördermaßnahmen, Stipendien oder Bildungskredite zur Verfügung. Hinzu kommen noch steuerliche Vorteile, indem Sie die Gebühren für Ihr Fernstudium gezielt von der Steuer absetzen – vorausgesetzt es handelt sich dabei nicht um ein Erststudium. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung achten sollten und wie Sie möglichst viel Geld vom Staat zurückholen können.
Wer kann die Studienkosten für ein Fernstudium von der Steuer absetzen?
Wer ein Fernstudium absolvieren will, sollte immer auch dessen Finanzierung im Blick behalten. Gerade deshalb lohnt es sich zu prüfen, ob die damit verbundenen Studiengebühren oder Aufwendungen von der Steuer absetzbar sind – sei es nun als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben. Doch zunächst stellt sich erst einmal die grundlegende Frage, wer überhaupt berechtigt ist, die eigenen Studienkosten in der nächsten Steuererklärung geltend zu machen?
Wenn Sie die Aufwendungen für Ihr Fernstudium vollumfänglich von der Steuer absetzen wollen, muss es sich dabei um eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium oder ein Aufbaustudium handeln. Entscheidend ist dabei weniger, ob Sie ein Präsenzstudium neben dem Beruf, ein Fernstudium oder einen konsekutiven Studiengang antreten, sondern dass zuvor eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung mit anerkanntem Abschluss absolviert wurde. Nur dann können Sie Ihre Kosten vollumfänglich steuerlich geltend machen.
Diese Personen können ein Fernstudium von der Steuer absetzen:
- Studierende, die nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung ein Erststudium antreten
- Studierende eines Studiums neben dem Beruf
- Studierende im Zweitstudium oder im Masterstudium
- Doktoranden
Was sind die Voraussetzungen, um ein Fernstudium von der Steuer absetzen zu können?
Ob Sie Ihr Fernstudium steuerlich geltend machen können, hängt vor allem davon ab, ob es sich dabei um eine berufliche Fortbildungsmaßnahme, ein Erststudium oder um eine Weiterbildungsmaßnahme aus rein persönlichem Interesse handelt. Wenn Sie steuerliche Entlastungen in Anspruch nehmen wollen, sollten folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das Fernstudium muss in erster Linie beruflichen Zwecken dienen.
- Das Fernstudium muss konkretes Berufswissen vermitteln.
- abgeschlossene, mindestens 12-monatige Ausbildung mit an erkanntem Abschluss
- erfolgreich abgeschlossenes Erststudium
- Das jährliche Bruttoeinkommen muss über 9.408,- Euro liegen.
Gut zu wissen: Der Bildungsträger bzw. die Hochschule, die den gewählten Studiengang anbietet, sollte idealerweise staatlich anerkannt oder seitens einer unabhängigen Kommission zertifiziert worden sein.
Welche Kosten beim Fernstudium oder einer Weiterbildung können steuerlich geltend gemacht werden?
Im Grunde können sämtliche Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fernstudium stehen, von der Steuer abgesetzt werden. Zur Minderung der Steuerlast können dabei entweder konkrete Kosten eingereicht oder Pauschalbeträge beansprucht werden.
Diese Kosten für ein Fernstudium können Sie von der Steuer absetzen:
- Studiengebühren und Semesterbeiträge
- Prüfungs- und Seminargebühren
- Fahrt- und Reisekosten für den Besuch von Präsenzveranstaltungen (Bahntickets, Benzin etc. pauschal 0,30 Euro je Kilometer)
- Übernachtungs- und Hotelkosten (voll absetzbar)
- Verpflegungspauschale (6,- Euro bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit, 14,- Euro ab 14 Stunden und 24,-Euro für einen ganzen Tag)
- Fachliteratur (Bücher, Fachzeitschriften etc. pauschal bis zu 110,- Euro pro Jahr)
- Arbeits- und Lehrmittel (Computer, Drucker, Software etc. pauschal bis zu 410,- Euro netto, bei höheren Beträgen nur über Abschreibung)
- Büro- und Schreibmaterial (Portokosten, Druckerpapier etc. pauschal bis 80,- Euro)
- Zinsen im Rahmen der Tilgung eines Studienkredits (jedoch nicht die Tilgungsraten)
- häusliches Arbeitszimmer (in der Regel nur anteilige Kosten, pauschal bis zu 1.250,- Euro)
- Kosten für doppelte Haushaltsführung (mindestens 10 Prozent der Kosten am Hauptwohnsitz müssen übernommen werden, absetzbar sind dann Miete, Maklerprovision, Umzugs- und Transportkosten, Fahrten zur Besichtigung)
- Telefon- und Internetgebühr (pauschal 20,- Euro)
- Mitgliedsbeiträge für studentische Vereine
- Anwalts- und Gerichtskosten (Studienplatzklage etc.)
- Bewerbungskosten für Praktika (pauschal 8,50 Euro für Bewerbungsmappe, 2,50 Euro für Online-Bewerbung und 0 ,30 Euro/km für Fahrtkosten)
Was ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben?
Wenn Sie die Kosten für Ihr Fernstudium von der Steuer absetzen wollen, ist in erster Linie Ihr beruflicher Werdegang entscheidend. Denn das Finanzamt unterscheidet grundsätzlich zwischen einem Erststudium zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses und einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium.
Studierende eines Erststudiums: Bisher konnten sämtliche Kosten für ein Fernstudium nur im Rahmen von Sonderausgaben und bis zu maximal 6.000,- Euro steuerlich geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, das Erststudium wurde weder betrieblich veranlasst noch wird es im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert. Dabei dürfen die Kosten immer nur im Jahr ihres Entstehens und im Fall einer Zahlung von Steuern geltend gemacht werden.
Studierende mit einer Zweitausbildung: Master- und Bachelorstudierende mit einer zuvor abgeschlossenen Berufsausbildung können die Studiengebühren und Kosten für ein Fernstudium als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Diese gelten dann als Fortbildungskosten. Fallen diese höher als das eigene Einkommen aus, lassen sich die Werbungskosten zudem als sogenannter „Verlustvortrag“ ins nächste Jahr mitnehmen, und sie können bis zu sieben Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Wann lassen sich Gebühren des Fernstudiums als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen?
Die Gebühren und generellen Kosten für ein Fernstudium lassen sich immer dann als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, wenn kein betriebliches Angestelltenverhältnis vorliegt. Allerdings wird auch hier vorausgesetzt, dass ein berufsrelevanter Bezug zwischen den Inhalten der selbstständigen Arbeit und den Studieninhalten vorliegt.
Somit können Selbstständige bzw. Freiberufler ihre gesamten Aufwendungen von den Einkünften aus selbstständiger Arbeit steuerlich absetzen, während Angestellte ihre Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen müssen. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, der die von ihm für die eigenen Angestellten übernommenen Kosten als Betriebsausgaben in voller Höhe von der Steuer absetzen kann.
Kann ein Fernstudium auch über die Eltern oder den Ehepartner steuerlich abgesetzt werden?
Auch wenn Ihre Eltern einen Großteil der Kosten für Ihr Fernstudium mitfinanzieren, kommen diese leider nicht in den Genuss steuerlicher Vorteile. Sie können lediglich Ausbildungsfreibeträge in Anspruch nehmen und die generellen Kindergeldzahlungen heranziehen. Zumindest so lange, bis Sie das Alter von 25 Jahren erreichen, oder wenn Sie trotz erfolgreicher Berufsausbildung bzw. abgeschlossenem Erststudium keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Bis dato können etwaige Aufwendungen weder als Werbungskosten, Sonderausgaben noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Erst wenn der Staat keine Freibeträge mehr gewährt und kein Kindergeld mehr zahlt, können die Kosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Ganz anders sieht es wiederum für Ihren Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin aus, wenn diese/-r die Kosten für ein Fernstudium als Sonderausgaben (Erststudium) oder als Werbungskosten (Zweitausbildung) von der Steuer absetzen will. Wenn Sie also verheiratet sind und Ihr Mann bzw. Ihre Frau mithilfe des eigenen Einkommens Ihr Fernstudium mitfinanziert, können entsprechende Aufwendungen bis zu 6.000,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben bzw. im Falle eines Zweitstudiums oder einer Zweitausbildung in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
In welchen Fällen kann ein Fernstudium nicht von der Steuer abgesetzt werden?
Natürlich hat auch der Staat nichts zu verschenken und bietet Ihnen nicht in jedem Fall die Möglichkeit, sämtliche Studiengebühren zur Minderung der eigenen Steuerlast heranzuziehen. Egal ob für Angestellte oder Freiberufler, auch bei einer akademischen Ausbildung gibt es Ausnahmen, wenn Sie diese steuerlich geltend machen wollen.
Studium als Hobby: Ihr Fernstudium muss nachweislich einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erkennen lassen. Ein Studium nur aus persönlichem Interesse oder als Hobby kann weder als Sonderausgabe noch als Werbungs- oder Betriebskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Vom Arbeitgeber finanziertes Studium: Wenn Ihr Arbeitgeber die fälligen Semesterbeiträge oder Kursgebühren bereits in voller Höhe übernimmt, können Sie diese nicht mehr steuerlich geltend machen. Lediglich alle in Verbindung mit dem Studium entstehenden Aufwendungen können dann in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Wo müssen die Kosten für ein Fernstudium in die Steuererklärung eingetragen werden?
Wenn Sie etwaige Kosten, Aufwendungen und Gebühren für Ihr Fernstudium geltend machen wollen, sollten Sie die entsprechenden Beträge in Ihrer nächsten Steuererklärung korrekt eintragen. Um Fehler zu vermeiden und steuerliche Vorteile maximal ausschöpfen zu können, empfehlen wir Ihnen, sich entweder von den Expert:innen der Lohnsteuerhilfe (LoHi) oder einem/einer Steuerberater:in unterstützen zu lassen. Natürlich können Sie Ihre Steuererklärung auch selbst ausfüllen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie beim Eintragen von Sonderausgaben, Werbungskosten und Betriebsausgaben achten sollten.
Sonderausgaben: Handelt es sich um ein Erststudium, tragen Sie die Kosten und Aufwendungen für Ihr Fernstudium in Zeile 47 der ESt-Unterlagen ein. Bitte beachten Sie, dass Sie maximal 6.000,- Euro pro Jahr von der Steuer absetzen können (§ 10 Abs. 7 EStG).
Werbungskosten: Handelt es sich bei Ihrem Fernstudium um ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung, nachdem Sie bereits eine nichtakademische Berufsausbildung abgeschlossen haben, können Sie die Aufwendungen in Zeile 45 der „Anlage N“ der Einkommensteuererklärung in unbegrenzter Höhe geltend machen. Bei Angestellten wird der jeweilige Betrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen. In der Regel gewährt das Finanzamt hier einen Pauschalbetrag von 1.000,- Euro pro Jahr.
Betriebsausgaben: Als Arbeitgeber bzw. Selbstständiger oder Freiberufler geben Sie die Kosten und Aufwendungen für Ihr Fernstudium in Zeile 40 der Anlage EÜR an.
Ehepartner: Wird Ihr Fernstudium über den/die eigene/n Ehepartner:in finanziert, kann jede:r die entsprechenden Aufwendungen steuerlich geltend machen. Die Veranlagung erfolgt dann über die Zeilen 47 und 48 in der gemeinsamen Steuererklärung.
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